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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
für Hardware-, Softwarelieferungen und Dienstleistungen der GEOCEPT GmbH
Version 3.1, Stand: 01.09.2019
I. Allgemeines
§1 Geltungsbereich dieser AVB, Rangfolge der Bestimmungen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „AVB“ oder „Bedingungen“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Firma GEOCEPT GmbH, Industriestr. 1, D-77731 Willstätt (nachfolgend nur noch „GEOCEPT“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend nur noch „Vertragspartner“ genannt) im In- und Ausland. Diese AVB von GEOCEPT gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Vertragspartners unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt oder dann, wenn GEOCEPT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von GEOCEPT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen.
(3) Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen GEOCEPT und dem Vertragspartner und zwar auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellste Version der AVB von GEOCEPT.
(4) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese AVB als angenommen.
(5) Die Vertragsdokumente stehen in der nachfolgenden Reihenfolge:
- Individual-vertragliche Vereinbarungen der Parteien,
- das Angebot von GEOCEPT,
- diese AVB,
- von GEOCEPT definierte Systemvoraussetzungen,
- technische Standards/DIN-Normen,
- die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Lücken gilt somit immer das rangniedrigere Dokument, bei Widersprüchen das ranghöhere Dokument.
(6) Mündliche Nebenabreden sind in Textform auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. E-Mail, zu dokumentieren.
(7) GEOCEPT schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner und Kunden (im Folgenden nur noch „Vertragspartner“ genannt) der diesen AVB zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB).
§2 Vertragsinhalt, Zustandekommen des Vertrages
(1) Vertragsinhalt ist je nach der jeweiligen Einzelvereinbarung der Verkauf von Standard-Software (von GEOCEPT selbst und/oder Drittsoftware) und/oder von zugehöriger Hardware von GEOCEPT an den Vertragspartner und/oder die Erbringung von ASP-Leistungen und/oder zusätzliche, ergänzende Programmier- und/oder Installationsarbeiten. Dies kann insbesondere die Erbringung von Update- und Supportdienstleistungen, die Anpassung bzw. das Customizing der Software und sonstiger Leistungen nach Wunsch des Vertragspartners, wie zum Beispiel auch Consultingleistungen (Prozessberatung, Infrastruktur, Sicherheit, Einführungsbegleitung), Trainings/Schulungen, sowie Software as a Service umfassen. Andere Leistungen, wie z.B. der Einbau gelieferter Hardware, hat der Vertragspartner selbst vorzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners können von GEOCEPT unter Umständen Drittfirmen für die Erbringung solcher Leistungen genannt werden.
(2) Angebote von GEOCEPT sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Sie stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Vertragspartner dar. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn GEOCEPT sie bestätigt oder wenn ihr durch Zusendung der Waren oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird.
(3) Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Vertragspartners durch Zugang eines Briefes/einer E-Mail/ Web-Bestellformulars bei bzw. ein Telefonat mit GEOCEPT (=Angebot) einerseits und durch Ausführung oder ausdrückliche Bestätigung der Bestellung durch GEOCEPT (=Annahme) andererseits. Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung (z.B. per Bestätigungs-E-Mail) durch GEOCEPT stellt keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar.
(4) GEOCEPT weist darauf hin, dass die genannten Systemvoraussetzungen, die auf Seiten des Vertragspartners erfüllt sein müssen, immer nur die untere Grenze des Erforderlichen darstellen, die genannten Daten somit nicht unterschritten werden dürfen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Software zu ermöglichen.
§3 Mitwirkungspflichten, Zusammenarbeit
(1) Der Vertragspartner muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits vorab alle Voraussetzungen schaffen, die erforderlich sind, um GEOCEPT seinerseits die Leistungserbringung zu ermöglichen. Er muss somit – falls erforderlich – die vorgegebenen Spezifikationen, die Systemvoraussetzungen und dergleichen erfüllen, bevor GEOCEPT mit der Leistung beginnen kann.
(2) Der Vertragspartner unterstützt auch im Übrigen GEOCEPT bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Dazu gehören ins-besondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, sowie von Hard- und Software, sowie die Gewährung von Zugang zu den Geschäftsräumen des Vertragspartners, soweit dies erforderlich ist. Der Vertragspartner wird GEOCEPT hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Vertragspartners eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Vertragspartner auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
(4) Der Vertragspartner wird des Weiteren alle zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene und zumutbare Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von GEOCEPT zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
(5) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Vertragspartners für ihn mit Kontakt zum Pflichtenbereich von GEOCEPT tätig werden, hat der Vertragspartner wie für eigenes Verhalten einzustehen.
§4 Vergütung
(1) Der Vertragspartner zahlt GEOCEPT als Gegenleistung für die vereinbarten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Diese ist in der Regel im Angebot genau bezeichnet und entsprechend nach den jeweiligen Leistungen aufgeschlüsselt.
(2) Der Vertragspartner trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter, soweit diese erforderlich waren. Reisezeiten sind entsprechend ebenfalls im Falle der Erforderlichkeit zu vergüten.
(3) Ansonsten ist jede über den im Angebot und den Angebotsgrundlagen genannten Leistungsumfang hinausgehende Tätigkeit bzw. Leistung von GEOCEPT gesondert zu vergüten. Hierüber werden sich die Vertragsparteien im Einzelfall abstimmen und entsprechende Zusatzvereinbarungen schließen.
(4) Haben die Parteien keine Zusatzvereinbarung über die Vergütung einer Leistung gemäß Absatz 3 getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von GEOCEPT für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
§5 Zahlung, Fälligkeit
(1) Alle von GEOCEPT genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich aller gesetzlich geltenden Steuern.
(2) Solange nichts anderes vereinbart wurde, werden 30% des Auftragsvolumens sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Die weiteren 70% werden nach Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt. Bei längeren Projektlaufzeiten können von GEOCEPT monatlich Rechnungen über abgeschlossene Aufgaben gestellt werden.
(3) Alle vereinbarten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und jeweils in voller Höhe ohne Abzug an GEOCEPT zu zahlen.
(4) GEOCEPT ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von GEOCEPT, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Fälligkeit und Zahlungsbedingungen ergeben sich im Übrigen aus dem zugrundeliegenden Angebot von GEOCEPT.
§6 Datensicherung
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der Software bzw. Eingriffe in die Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Führt GEOCEPT solche Eingriffe durch, so wird GEOCEPT den Vertragspartner rechtzeitig vor solchen Eingriffen informieren.
(2) Der Vertragspartner ist im Übrigen zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden, mindestens jedoch zur täglichen Datensicherung und zur Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten, verpflichtet.
§7 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Vertragspartner gegenüber GEOCEPT nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von GEOCEPT der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung von GEOCEPT nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Schadensersatzansprüche gegen GEOCEPT sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Vertragspartners nicht eingetreten wäre. Bei der Lieferung von Software gilt dies nur, wenn GEOCEPT den Vertragspartner ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen hat. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Viren zu prüfen. GEOCEPT haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch auf Datenträgern mitgelieferte Viren. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner deren Eintritt durch eine tägliche vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.
(6) Der Vertragspartner wird auf die Möglichkeit hingewiesen sich gegen weitergehende Schäden versichern zu können.
§8 Störungsfreiheit bzgl. Fahrzeugelektronik u.ä.
(1) GEOCEPT macht darauf aufmerksam, dass keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsangabe dahingehend möglich ist, dass sich die angebotenen Waren im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignen oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Hardware-, Software- und/oder Fahrzeugkombinationen, möglich ist.
(2) Der Vertragspartner ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich dafür so rechtzeitig wie möglich die beabsichtigte Hardware-, Software- und Fahrzeugkombination mitzuteilen, um GEOCEPT zu ermöglichen, auf eventuell bekannte Störungen hinzuweisen.
(3) Im Übrigen kann eine Haftung im Falle von GEOCEPT bislang noch nicht bekannter Kombinationen nicht übernommen werden.
§9 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von GEOCEPT gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von GEOCEPT.
§10 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Ist die Versendung der Software an den Ort des Vertragspartners vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Lager von GEOCEPT in Willstätt, Deutschland, an die vom Vertragspartner angegebene Adresse, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen auf dem Postwege geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.
(3) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, so ist GEOCEPT berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 5% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. im Falle der Bestellung und Implementierung besonderer, von der Standardversion abweichender Funktionalitäten, bleibt GEOCEPT vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
(4) Für die Dauer des schuldhaften Annahmeverzugs des Vertragspartners ist GEOCEPT berechtigt, die Ware auf Gefahr des Vertragspartners bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Vertragspartner an GEOCEPT für die entstehenden Lagerkosten pro Woche pauschal EUR 20,00 netto zu bezahlen.
§ 11 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
(1) Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind unverbindlich. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und bedürfen der schriftlichen Zusage von GEOCEPT.
(2) Falls GEOCEPT ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Vertragspartners ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant von GEOCEPT seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber GEOCEPT sodann nicht erfüllt, ist.
GEOCEPT dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. GEOCEPT informiert den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund folgender Ursachen hat GEOCEPT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei den gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten von GEOCEPT eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für GEOCEPT unvorhersehbare, unvermeidbare und durch GEOCEPT nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder GEOCEPT bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind; des Weiteren nachträgliche Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Sie berechtigen GEOCEPT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist GEOCEPT dem Vertragspartner eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist GEOCEPT zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners sind in vorbenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen.
(4) Wurden im Falle der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf die Lieferung bzw. Leistung bereits Zahlungen durch den Vertragspartner vorgenommen, so sind diese von GEOCEPT zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann GEOCEPT jedoch den auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
(5) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Vertragspartner erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Vertragspartner in diesen Fällen anzunehmen.
§12 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten
(1) Sämtliche erhobenen persönlichen Daten des Vertragspartners werden vertraulich behandelt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt.
(2) Der Vertragspartner erteilt seine Einwilligung, dass GEOCEPT die bei der Servernutzung anfallenden Positionsdaten des Vertragspartners in anonymisierter Form zur Erhebung statistischer Auswertung und/oder Verbesserung des Verkehrsflusses und/oder Stauinformationen an Dritte (insbesondere aber nicht ausschließlich an den ADAC) zur dortigen Nutzung, Speicherung und/oder Verarbeitung weitergeben darf.
§13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Vertragspartner personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes GEOCEPT von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Die Parteien haben im Übrigen alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die jeweils andere Partei oder auf Dritte, die sie im direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des § 6 BDSG, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um erkennbar offenkundige bzw. anderweitig bekannt gewordene Unterlagen, Informationen und Daten handelt.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm zugänglich gemachten Informationen, insbesondere die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter sowie für ihn tätige Dritte unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen. Er verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist.
(5) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen.
(6) GEOCEPT wird die ihr vom Vertragspartner überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihr überlassene Unterlagen zurückgeben oder vernichten.
§14 Mitteilungen per elektronischer Post (E-Mail)
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
(2) In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(3) Alle Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu formulieren.
§15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung von GEOCEPT abzutreten oder zu übertragen.
§16 Änderungen der Geschäftsbedingungen
GEOCEPT behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Vertragspartner über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AVB fortgeführt. GEOCEPT verpflichtet sich mit der Information über die gewünschten Änderungen den Vertragspartner auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
§17 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der in den AVB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Ergeben sich in der praktischen Anwendung des Vertrages der Parteien Lücken, die die Parteien nicht vorhergesehen haben oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung im Sinne des Absatz 1 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sich diese, die Lücke oder die unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
§18 Erfüllungsort , Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von GEOCEPT, Willstätt/Baden, vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist Karlsruhe/Baden. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.
§19 Verbindliche Sprachfassung
Liegen diese AVB in mehreren Sprachen vor, so ist lediglich die deutsche Version dieser AVB rechtlich verbindlich.
II. Kaufvertragliche Leistungen (Software- bzw. Hardware-Verkauf u.ä.)
Im Falle kaufvertraglicher Leistungen von GEOCEPT gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bestimmungen (Handelt es sich um Software-Überlassung sind überdies ergänzend die Regelungen unten zu Ziffer III. heranzuziehen):
§1 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von GEOCEPT bzw. der einzelvertraglichen Regelung der Parteien und besteht im Regelfalle in der Lieferung von Waren (Hard- bzw. Software) gegen Vergütung von GEOCEPT an den Vertragspartner.
§2 Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung ist bei berechtigter Beanstandung von Mängeln nach Wahl von GEOCEPT auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt.
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
(3) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Vertragspartner hat die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich GEOCEPT anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis GEOCEPT anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
(4) War die Mängelanzeige unberechtigt und die Ware nachweislich mangelfrei und hat der Vertragspartner dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, da die Ursache der Mängelanzeige in seinem eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereich lag, so hat der Vertragspartner GEOCEPT vollumfänglich Schadensersatz für den durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwand zu leisten.
(5) Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf mechanischer Belastung, unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der gelieferten Ware beruht. Die Mängelhaftung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Vertragspartner oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen bzw. den Systemanforderungen entsprechen.
(6) Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
(7) Für fehlerhafte Leistungen von Drittfirmen, die vom Vertragspartner beauftragt werden (z.B. falscher Einbau der Hardware in das Fahrzeug durch eine Drittfirma) übernimmt GEOCEPT keine Gewährleistung und/oder Haftung.
III. Software-Überlassung
Im Falle der Überlassung von Software und der Nutzungsrechtserteilung von Software an den Vertragspartner gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bestimmungen:
§1 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang von GEOCEPT besteht in der Überlassung der vertragsgegenständlichen Software an den Vertragspartner je nach Produktvereinbarung zur Nutzung auf Zeit oder zur unbefristeten Nutzung. Wahlweise wird die Software betrieben auf eigener Hardware, auf Hardware, die von GEOCEPT käuflich erworben wurde oder von GEOCEPT zur Verfügung gestellt wird. GEOCEPT hält hierfür die vereinbarte Software zur Nutzung durch den Vertragspartner im vereinbarten Umfang sowie entsprechenden Speicherplatz für die vom Vertragspartner durch Nutzung der Software generierten bzw. erforderlichen Daten (im Folgenden „Anwenderdaten“) bereit.
(2) Der vertraglich geschuldete Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Dokumentation (Handbuch) der Software, die dem Vertragspartner ausgehändigt wird.
(3) Sofern im Rahmen der Softwarelizenz eines Produktes Serverhardware seitens GEOCEPT zur Verfügung gestellt wird, ist der Übergabepunkt für die Software und die Anwenderdaten der Routerausgang der Rechenzentrumsdienste von
Zum Leistungsumfang von GEOCEPT gehört ausdrücklich nicht die Sicherstellung der Internetinfrastruktur als solche, auf die GEOCEPT ohnehin keinerlei Einfluss hat, sondern ausschließlich die Bereitstellung der Software zum Abruf über das Internet durch den Vertragspartner. Für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Vertragspartner und GEOCEPT bis zum Übergabepunkt ist GEOCEPT somit nicht verantwortlich.
(4) Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung Funktionalitäten der Software, die Arbeitsabläufe des Vertragspartners betreffen und/oder mit Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird GEOCEPT dies dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Vertragspartner nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. GEOCEPT wird den Vertragspartner bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen. Im Falle des Widerspruchs werden sich die Parteien über das weitere Vorgehen abstimmen.
(5) Neben der mittels Datenfernübertragung über eine Telekommunikationsverbindung zur Verfügung gestellten Software liefert GEOCEPT in bestimmten Fällen eine spezielle Zugangssoftware an den Vertragspartner. Dies gilt z.B. immer hinsichtlich der Nutzung des Produkts „GEOCEPT NavDispatch“.
§2 Lizenzbedingungen
(1) GEOCEPT gewährt dem Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht, die überlassene Software (von GEOCEPT bzw. einer Drittfirma) in seinem Betrieb für eigene Zwecke gemäß den vereinbarten bzw. hier geregelten Bedingungen zu nutzen. GEOCEPT behält sich ausdrücklich vor, Lizenzen auch an Dritte zu vergeben.
(2) Die Lizenz wird dem Vertragspartner ausschließlich für die eigene Nutzung der Software durch den Vertragspartner und seine Mitarbeiter gewährt. Der Vertragspartner hat für jede weitere selbständige Niederlassung, Tochterfirma, Konzernfirma o.ä., für welche die Nutzung der Software erfolgen soll, weitere Lizenzen zu erwerben.
(3) Der Vertragspartner darf die Software nur durch die vereinbarte Anzahl von Personen nutzen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die vereinbarte Anzahl von Personen, zahlt der Vertragspartner – auch nachträglich – die Nutzungsgebühr je Person und Zugriff nach. Sonstige Ansprüche von GEOCEPT bleiben unberührt.
(4) Die Software darf nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von GEOCEPT an Dritte oder Zweigstellen des Vertragspartners und nur unter Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergegeben werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Vertragspartner vor der Weitergabe eine schriftliche Verpflichtung des Dritten vorlegt, die hier geregelten Bedingungen zum Programmschutz von GEOCEPT einzuhalten. In diesem Falle gehen die Nutzungsrechte an der Software vom Vertragspartner an den Dritten über. In diesem Moment verliert der Vertragspartner sämtliche Rechte zur Nutzung der Software. Er ist verpflichtet sämtliche Kopien, Datenträger, Betriebsanleitungen etc. an den Dritten herauszugeben bzw. zu vernichten und/oder zu löschen und dies auf Anforderung von GEOCEPT diesem durch schriftliche eidesstattliche Versicherung zu erklären.
(5) Der Vertragspartner darf das Softwareprodukt an Dritte nicht verleihen oder vermieten. Ein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen besteht nicht.
(6) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern GEOCEPT sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet oder die Fehlerbeseitigung ablehnt.
(7) Sofern GEOCEPT während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen der Software vornimmt, gelten die hier getroffenen Regelungen auch für diese.
(8) Der Vertragspartner stellt GEOCEPT von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn beruhen oder die sich aus vom Vertragspartner verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind.
(9) Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten, insbesondere die über die vertragliche Gestattung hinausgehende Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.
(10) Ab Installation eines neuen Softwarestandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Softwarestand und Datenbestand.
(11) Die in diesem Paragraphen enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
Verletzt der Vertragspartner die Regelungen der Lizenzeinräumung oder die Regelungen unter Ziffer VI. § 5 Absätze 3 und 4, kann GEOCEPT den Zugriff des Vertragspartners auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
§3 Lizenzgebühr
(1) Der Vertragspartner zahlt GEOCEPT als Gegenleistung für die Nutzung der Software gemäß der Vereinbarung der Parteien (in der Regel im Angebot von GEOCEPT) eine Lizenzgebühr.
(2) GEOCEPT ist berechtigt, die Lizenzgebühren erstmals nach Ablauf von 2 Jahren nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von 4 Wochen zum darauffolgenden Abrechnungsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten erhöht haben. Der Vertragspartner hat in diesem Falle das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird GEOCEPT den Vertragspartner zusammen mit der Ankündigung der Erhöhung hinweisen.
(3) Sonstige Leistungen von GEOCEPT werden nach Aufwand abgerechnet zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Preisen von GEOCEPT.
Vergütungen werden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer geschuldet.
§4 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am Tag der Einigung durch beide Vertragsparteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss, ordentlich gekündigt werden, solange nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung.
(3) Erfolgt keine Kündigung verlängert sich die Laufzeit des Vertrages automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jede Vertragspartei außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund auf Seiten von GEOCEPT liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner wiederholt schuldhaft gegen die hier geregelten Bestimmungen zum Programmschutz verstoßen hat.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(6) Mit der Beendigung dieses Vertrages erlöschen alle dem Vertragspartner gewährten Lizenzen und Nutzungsrechte.
(7) Mit der Beendigung der Nutzungsrechte hat der Vertragspartner die Nutzung der Software einzustellen und alle bei ihm eventuell lokal gespeicherten Versionen oder Teile der Software vollständig zu löschen und dies GEOCEPT schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung an Eides statt zu versichern.
(8) Die Pflicht von GEOCEPT zur Löschung der Anwenderdaten nach Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem folgenden Paragraphen.
§5 Anwenderdaten
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Rechte der bei der Nutzung der Software durch den Vertragspartner eventuell anfallenden, für den Geschäftsprozess relevanten Daten (Anwenderdaten) ausschließlich beim Vertragspartner liegen.
(2) GEOCEPT wird in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien der Anwenderdaten anfertigen. Ungeachtet dessen wird der Vertragspartner die Daten ebenfalls regelmäßig sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen. Die Einhaltung eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. aus dem Handels- oder Steuerrecht) verbleibt ausschließlich beim Vertragspartner.
(3) Bei Beendigung des Vertrages wird GEOCEPT die vorgenannten Anwenderdaten auf Anforderung des Vertragspartners auf einen geeigneten Datenträger zu speichern und an den Vertragspartner herauszugeben.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwenderdaten auf Datenträgern und Speichermedien von GEOCEPT zum Zwecke der Durchführung und Erfüllung des Vertrages gespeichert, erhoben und verarbeitet werden dürfen. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und GEOCEPT wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Vertragspartners (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- oder Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Sofern Anwenderdaten anderer Vertragspartner von GEOCEPT auf denselben Datenträgern und Speichermedien wie die des Vertragspartners gespeichert werden, ist GEOCEPT verpflichtet, unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik geeignete Sicherungsvorkehrung zu schaffen, durch welche gewährleistet wird, dass die Anwenderdaten des Vertragspartners gegenüber anderen Vertragspartnern von GECOCEPT und Dritten geschützt sind.
(6) Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass er die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholt, soweit er bei der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
§6 Fremdprodukte, Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers
(1) GEOCEPT verkauft neben selbst hergestellter Software (Eigenprodukte) auch Fremdprodukte, die die Inhalte oder die Funktionalität von GEOCEPT erweitern. Das kann Handelsware oder Software von Drittherstellern umfassen.
(2) Bei Fremdprodukten gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die jederzeit auf der jeweiligen Home-page des Herstellers eingesehen werden können.
(3) Der Vertragspartner erkennt diese Lizenzbestimmungen mit Erwerb des Softwarepakets an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch von mangelfreier Ware in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
§7 Urheberrechte, Piraterie
(1) Die Software ist – ebenso wie die zugehörige Dokumentation, Pläne, Skizzen, Logos, zusätzliche Programmierleistungen und geistige Schöpfungen von GEOCEPT bzw. der Drittfirma – urheberrechtlich geschützt. GEOCEPT bzw. die Drittfirma behält sich alle Rechte ausdrücklich vor.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Schutzrechte von GEOCEPT bzw. der Drittfirma zu respektieren und alles zu unterlassen, was diese Schutzrechte gefährden könnte.
(3) Der Vertragspartner wird keine Seriennummern, Urheberrechts- oder Patentvermerke, Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Logos, beschränkte Rechtsvermerke oder Schutz- oder Vertraulichkeitshinweise sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale von irgendeinem Teil der Software oder der dazugehörigen Dokumentation entfernen bzw. unterdrücken und solche Rechte hinsichtlich der Software nirgendwo direkt oder indirekt als eigene Rechte geltend machen oder eintragen lassen. Ausschließlich GEOCEPT bzw. die Drittfirma haben das Recht gegen Urheberrechtsverstöße an der lizenzierten Software außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen.
(4) Die Parteien verpflichten sich einander sofort zu informieren, wenn sie Informationen über Pirateriehandlungen bzw. Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang oder in Verbindung mit der lizenzierten Software erlangen.
(5) Die Parteien werden einander jede Hilfe leisten, die notwendig ist, um solche Pirateriehandlungen zu bekämpfen und den Schutz der Software zu gewährleisten, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Zusammenarbeit in Gerichtsverfahren zur Bekämpfung von Pirateriehandlungen.
§8 Quellcode, Dekompilierung
(1) Der Vertragspartner erhält keine Rechte am Quellcode (source code) der Software und auch kein Recht diesen einzusehen.
(2) Der Vertragspartner darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder zurückentwickeln (reverse engineering), es sei denn es liegt eine Ausnahme gemäß § 69e UrhG vor.
(3) Der Vertragspartner erkennt das alleinigen geistige Eigentum und die Urheberrechte am Quellcode des Softwareprodukts und der zugehörigen geistigen und gewerblichen Schutzrechte von GEOCEPT bzw. der Drittfirma an.
(4) Der Vertragspartner darf die Software bzw. die zugehörigen Daten in den Arbeitsspeicher bzw. auf die Festplatte in der vereinbarten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken die nach dem Stand der Technik notwendigen Kopien der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.
(5) Der Vertragspartner ist berechtigt eine Sicherungskopie von der Software herzustellen. Diese muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein und entsprechend gegen Zugriffe Dritter gesichert sein.
§9 Mängelhaftung bei Eigenprodukten
(1) GEOCEPT kann die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Mängel, welche die Programmverwendung so unzumutbar einschränken, dass mit einer Beseitigung auf die nächste reguläre Programmversion nicht gewartet werden kann, werden nach Wahl von GEOCEPT in der jeweils aktuellen Programmversion beseitigt oder durch Hinweise auf eine zumutbare Umgehung oder eine Ausweichlösung kompensiert.
(2) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Vertragspartner verpflichtet, den oder die Originaldatenträger und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien u.ä. sowie das schriftliche Begleitmaterial zurückzugeben bzw. zu vernichten. Der Vertragspartner hat GEOCEPT auf Anfrage die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung nachzuweisen bzw. an Eides statt zu versichern.
(3) GEOCEPT macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. GEOCEPT übernimmt daher aufgrund der bekannten Komplexität der Software keine Zusicherung dahingehend, dass sich die Software im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignet oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Hardware-, Software- und/oder Fahrzeugkombinationen, möglich ist.
§10 Mängelhaftung bei Fremdprodukten
(1) Die Mängelhaftung von GEOCEPT gegenüber dem Vertragspartner soll im Falle von Fremdprodukten gegenüber der Mängelhaftung des Drittherstellers subsidiär sein. Zu diesem Zweck tritt GEOCEPT im Voraus die Mängelhaftungsan-sprüche gegen den Dritthersteller bezüglich der vertragsgegenständlichen Software und/oder Dokumentation oder sonstiger Benutzungshinweise an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung an.
(2) Der Vertragspartner hat somit in diesem Falle Mängelhaftungsansprüche zunächst gegen den Dritthersteller – notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gegen GEOCEPT ist für die Dauer der gerichtlichen Rechtsverfolgung gehemmt. GEOCEPT wird die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Vertragsdokumente herausgeben und die erforderlichen Auskünfte über den Vertragspartner erteilen. Die Mängelhaftung von GEOCEPT lebt wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Drittherstellers aus Rechtsgründen oder wegen Vermögensverfalls z.B. wegen Insolvenz, Unauffindbarkeit, wegen rechtlicher Einschränkungen oder bestehender Gegenrechte keine Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Lässt der Vertragspartner den Anspruch gegen den Hersteller verjähren, so verliert er damit auch seinen Anspruch gegen GEOCEPT.
§11 Technische Verfügbarkeit
(1) GEOCEPT ermöglicht die Zugriffsmöglichkeit auf die Software am Übergabepunkt zu 98 % gerechnet auf ein Kalenderjahr.
(2) GEOCEPT ist berechtigt regelmäßig und/oder soweit erforderlich Wartungsarbeiten an der Software oder dem Server bzw. der zugehörigen Hardware durchzuführen, die eine vorübergehende Zugriffseinschränkung mit sich bringen. Diese Wartungsarbeiten wird GEOCEPT soweit möglich außerhalb der Kernzugriffszeiten (Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr deutscher Zeit) durchführen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so wird GEOCEPT unverzüglich den Vertragspartner auf den Beginn und die voraussichtliche Dauer einer Zugriffseinschränkung hinweisen. Falls möglich werden sich die Parteien über geeignete Zeitpunkte abstimmen.
(3) Sollte ein Zugriff nicht möglich sein ohne dass der Vertragspartner von Wartungsarbeiten oder dergleichen Kenntnis hat wird der Vertragspartner unverzüglich GEOCEPT hiervon informieren, um GEOCEPT zu ermöglichen die Zugriffsmöglichkeit so schnell als möglich wieder herzustellen.
§12 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner muss die Voraussetzungen schaffen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Software bei GEOCEPT zu ermöglichen. Er muss somit die von GEOCEPT genannten Spezifikationen für Netzwerkschnittstellen und die Systemvoraussetzungen für die Terminals erfüllen.
(2) Für die Beschaffenheit, Geeignetheit, Mangelfreiheit etc. der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Vertragspartners ist GEOCEPT nicht verantwortlich.
(3) Der Vertragspartner trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.
(4) Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwenderdaten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden. Verstößt der Vertragspartner rechtswidrig gegen diese Regelung, so ist GEOCEPT berechtigt, die dadurch betroffenen Anwenderdaten zu löschen.
(5) Der Vertragspartner wird alle berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die hier geregelten Bestimmungen zur Nutzung der Software einzuhalten.
§13 Änderungen, Aktualisierungen
GEOCEPT wird den Zeitpunkt von Updates oder Upgrades der Software dem Vertragspartner rechtzeitig bekannt geben und diese in Absprache mit dem Vertragspartner einpflegen.
§14 Hardwarewartung
Instandhaltung und Wartung der von GEOCEPT gestellten Hardware (Hardwarewartung) obliegen allein GEOCEPT.
§15 Zugangsdaten
(1) Die Zugangsdaten dürfen vom Vertragspartner nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen geheim zu halten und zu schützen. Der Vertragspartner haftet vollumfänglich für sämtliche durch Weitergabe und/oder durch nicht ausreichende Sicherung der Zugangsdaten verursachte Schäden.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet unverzüglich GEOCEPT zu unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
IV. Dienstvertragliche Leistungen (Beratung, Schulung, Training u.ä.)
Erbringt GEOCEPT Leistungen in Form dienstvertraglicher Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Durchführung von Schulungen, Trainings etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
§1 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag (in der Regel in Form eines Angebotes von GEOCEPT) zwischen den Parteien.
(2) GEOCEPT kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise Subunternehmern.
§2 Mitwirkungspflichten
(1) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von GEOCEPT erforderlich sind und in dessen Einflussbereich liegen (z.B. Bereitstellung geeigneter Schulungsräume, falls erforderlich).
(2) Kann die Leistung von GEOCEPT aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(3) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von GEOCEPT und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
§ 3 Auslagen, Spesen
Sollten Auslagen bzw. Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, so werden sich die Parteien vorab hierüber einigen. In der Regel sind diese Kosten im Angebot von GEOCEPT geregelt. Ergänzend gelten die üblichen Sätze gemäß der Preisliste von
GEOCEPT, sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten als vereinbart.
V. Werkvertragliche Leistungen (Costumizing, Programmierung u.ä.)
Erbringt GEOCEPT Leistungen in Form werkvertraglicher Leistungen (z.B. Wartung, Programmierleistungen, Installation, Costumizing von Software etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
§1 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien.
(2) GEOCEPT kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise Subunternehmern.
§2 Mitwirkungspflichten
(1) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von
GEOCEPT erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen (z.B. Gewährung des Zugangs zu dem Rechenzentrum des Vertragspartners, falls erforderlich).
(2) Kann die Leistung von GEOCEPT aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(3) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von GEOCEPT und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
§3 Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr nach Abnahme durch den Vertragspartner.
§4 Abnahme
(1) Die werkvertraglichen Leistungen von GEOCEPT (wie Anpassung, Parametrisierung, Einrichtung, Installation der Software) werden in der Regel abschnittsweise unter Berücksichtigung des Angebots von GEOCEPT erbracht und vom Vertragspartner abgenommen. Nach Fertigstellung der einzelnen Leistungen teilt dies GEOCEPT dem Vertragspartner mit, der dann prüft, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Vertragspartner die (Teil-)Leistungen abzunehmen.
(2) Erachtet der Vertragspartner die erbrachten (Teil-)Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen GEOCEPT unverzüglich schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen.
(3) Beanstandet der Vertragspartner Leistungen fristgemäß, wird GEOCEPT hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
(4) Nach Durchführung der Ersteinweisung erfolgt die Gesamtabnahme, die vom Vertragspartner nicht wegen solchen Mängeln verweigert werden darf, die schon während der Teilabnahme zu erkennen waren.
(5) Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Vertragspartner die erbrachte Leistung von GEOCEPT vier Wochen produktiv genutzt hat (z.B. durch Verwendung der Programmierung im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners oder durch Verwendung der installierten Software), ohne das eine Mängelrüge gegenüber GEOCEPT erfolgt wäre.
5 Urheberrechte, Schutzrechte
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung erwirbt der Vertragspartner lediglich einfache Nutzungsrechte an geistigen Schöpfungen von GEOCEPT.
(2) GEOCEPT behält sich alle Rechte an den auftragsgemäß erstellten Werken ausdrücklich vor.
VI. Support und Softwarewartung
Haben die Parteien vereinbart, dass der Vertragspartner Supportleisttunen (Pflege- und Wartungsleistungen) von GEOCEPT in Anspruch nimmt so gilt ergänzend bzw. abweichend folgendes:
§1 Leistungsumfang
(1) GEOCEPT wird die Software in Bezug auf Qualität und Stand der Technik sowie im Hinblick auf eventuelle Änderungen gesetzlicher Vorschriften fortentwickeln. Die Einstellung der Pflege für einen alten Releasestand wird GEOCEPT mit mindestens einem Jahr Vorlauf ankündigen.
(2) Es gilt hierbei folgendes:
- Die Software wird im Rahmen der Pflege aktualisiert. Der Vertragspartner erhält Informationen zu neuen verfügbaren Datenbeständen und Programmversionen.
- Bei Abschluss eines zusätzlichen Updatevertrags oder einer an ein Produkt gekoppelten Updatevereinbarung erhält der Vertragspartner kostenfrei neue Programmversionen der Software während der Laufzeit des Vertrages. Der Vertragspartner erhält die aktualisierte Programmversion inkl. der notwendigen Hinweise zur deren Installation auf einem geeigneten Datenträger oder zum Download bereitgestellt.
- Die gelieferten Datenbestände (digitale Straßennetze und Ortsdaten) werden im Rahmen der Pflege in der Regel einmal pro Jahr aktualisiert. Gemeldete Fehler werden nach Möglichkeit im Rahmen der Releasepflege berücksichtigt. Ein Anspruch auf individuelle Korrekturen oder Ergänzungen besteht nicht. Der Vertragspartner erhält den aktualisierten Datenbestand auf Datenträger sowie die notwendigen Hinweise zur Installation der neuen Datenbestände.
- Zusätzliche Dienstleistung (z.B. das Einspielen des Updates, Unterstützung oder Beratung bei der Produktivsetzung des Updates beim Vertragspartner) werden von GEOCEPT gesondert zu den vereinbarten Tagessätzen von
GEOCEPT angeboten. - Der Vertragspartner hat nur dann Anspruch auf die hier genannten Leistungen, wenn er die aktuelle Version oder die unmittelbar davor gültige Version eines Produktes von GEOCEPT einsetzt.
- GEOCEPT kann vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn die Vertragsgegenstände durch den Vertragspartner verändert wurden oder der Vertragspartner sie entgegen den Nutzungsbeschränkungen nutzt.
§2 Hotline-Service
(1) Alle im Folgenden beschriebenen Leistungen im Rahmen des Hotline-Service werden ohne zusätzliche, über die reinen Verbindungskosten hinausgehende Kosten erbracht, es sei denn, dass der Vertragspartner die Ursache für die Inanspruchnahme des Hotline-Service selbst verursacht hat. Bei Verschulden durch den Vertragspartner trägt GEOCEPT den Aufwand für die Fehlerdiagnose im Rahmen dieser Bedingungen maximal bis zu einer Stunde je Fehlerfall. GEOCEPT wird den Vertragspartner im Einzelfall informieren bevor Kosten anfallen.
(2) Anfallende Verbindungskosten sowie ggf. entstehende Reisekosten durch Einsätze vor Ort trägt grundsätzlich der Vertragspartner. Der darüber hinausgehende Aufwand wird zu den jeweils gültigen Tagessätzen von GEOCEPT berechnet. Die Tagessätze können aus der aktuellen Preisliste entnommen werden, welche jederzeit bei GEOCEPT angefordert werden kann.
(3) Alle Anfragen bezüglich des ausgelieferten Software und Hardware werden zunächst an den First Level Support von GEOCEPT gerichtet. Dies gilt auch für Fälle die den Einbezug des Second oder Third Level Support erfordern. Auf diese Weise wird die Erreichbarkeit und Reaktionsfähigkeit zu den unten genannten Zeiten sichergestellt.
(4) Dem Vertragspartner stehen für alle Anfragen folgende Telefonnummern bzw. E-Mail Adresse zur Verfügung:
Telefon: 07852 – 99495 90, eMail: info@geocept.com
(5) Die Entgegennahme von Anfragen erfolgt während der Bürostunden von GEOCEPT Montag bis Freitag zwischen 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr deutscher Zeit außer an gesetzlichen Feiertagen. Es gelten die Feiertage des Landes Baden-Württemberg.
(6) Anfragen werden grundsätzlich nur von systemspezifisch durch GEOCEPT ausgebildeten Mitarbeitern des Vertragspartners gestellt. Sollten reine Benutzerfragen in einem bestimmten Zeitraum signifikant ansteigen, so werden die Parteien ein entsprechendes Trainingsprogramm für die betroffenen Mitarbeiter des Auftraggebers initiieren.
(7) Sollte eine Anfrage nicht durch den First Level Support telefonisch oder schriftlich gelöst werden können, so unterstützt der Vertragspartner den Support von GEOCEPT durch eine ergänzende schriftliche Darstellung des Fehlers (Fehlerbericht) ggf. mit Hilfe der Übersendung von allen notwendigen operativen Daten oder Screenshots, so dass GEOCEPT in die Lage versetzt wird, den Fehler unter Einbezug des Second Level Support zu analysieren und zu reproduzieren. Dabei wird GEOCEPT die Daten im Rahmen der Datenschutzvereinbarung vertraulich behandeln und nur zu dem Zweck der Fehleranalyse verwenden.
§3 Definition der Fehlerklassen und Prioritäten
(1) Die Parteien einigen sich auf folgende Fehlerklassifikation:
- Priorität 1 (Kritische Fehler): Eine oder mehrere zentrale Funktionen des Software sind nicht verfügbar oder fehlerhaft, so dass eine kritische Unterbrechung des Betriebs gegeben und ein Weiterarbeiten nicht möglich ist.
- Priorität 2 (nicht kritischer Fehler): Eine oder mehrere Funktionen sind dauerhaft nicht verfügbar oder fehlerhaft, so dass der normale Betrieb geringfügig beeinträchtigt wird.
- Priorität 3 (untergeordnete Fehlfunktion): Eine oder mehrere Funktionen, die für den normalen täglichen Betrieb nicht erforderlich sind bzw. nicht regelmäßig genutzt werden, sind nicht verfügbar oder fehlerhaft.
(2) Auf Basis der Fehlerklassifikation gemäß Absatz 1 wird GEOCEPT den Fehler entsprechend behandeln und alle zur Fehlerbehandlung notwendigen Schritte einleiten.
(3) Falls erforderlich, werden durch GEOCEPT im Rahmen des Third Level Support weitere Personen (Systemberater oder Systementwickler) zur Lösung der Anfrage herangezogen. Im Bedarfsfall ist diesen Personen auf Kosten des Vertragspartners ein geeigneter Remote-Zugriff auf alle notwendigen Systeme des Vertragspartners zur Verfügung zu stellen, so dass eine Fernwartung und Ferninstallation von Software unter Administrationsrechten auf dem Zielsystem möglich ist.
§4 Störungsmeldungen
Werden Störungen vom Vertragspartner per E-Mail, Telefon oder Fax gemeldet, so müssen von diesem – soweit vorhanden und im Einzelfall zumutbar – folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- Firmenanschrift, Ansprechpartner des Vertragspartners
- Programmbezeichnung, Versionsnummer
- Betriebssystem bzw. DB-Client
- Screenshot der Fehlermeldung
- Fehlerklasse (siehe oben)
- Problembeschreibung
- Letzte Aktion vor Eintritt des Problems
§5 Antwortzeiten
(1) Voraussetzung für die Einhaltung der angegebenen Antwortzeiten ist die gemeinsame technische Systemabnahme der durch den Vertragspartner installierten Produkte und Daten mit einem technisch qualifizierten Mitarbeiter von GEOCEPT (in der Regel dem Projektleiter). Ausnahmen hiervon sind bei Einzelplatzinstallationen von Standardlizenzen möglich. Der Vertragspartner stellt hierzu alle erforderlichen technischen Unterlagen hinsichtlich der Einbindung der Produkte von GEOCEPT zur Verfügung. Dazu zählen auch die Einhaltung der aktuellen Systemanforderungen von GEOCEPT sowie die Berücksichtigung von Anforderungen (z.B. Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit) von GEOCEPT durch den Einsatz geeigneter Hard- und Software (Betriebssystem, Datenbank, Clustering etc.) durch den Vertragspartner.
(2) Antwortzeiten definieren sich durch die erste Reaktionszeit, einer Zeit für Zwischenberichte und der angestrebten Zeit, bis das Problem gelöst ist, nachdem der Fehler bei dem Auftraggeber durch einen Mitarbeiter aufgenommen wurde.
Priorität |
Erste Reaktion |
Zwischenbericht |
Lösung (angestrebt) |
1 |
4 Stunden |
1 Tag |
2 Tage |
2 |
2 Tage |
5 Tage |
20 Tage |
3 |
5 Tage |
20 Tage |
Im Rahmen der Release-/ Updatebehandlung |
(3) Als Zeitangaben sind Arbeitsstunden bzw. Arbeitstage im Rahmen der normalen Bürozeiten von GEOCEPT (vgl. VII. § 2 Absatz 5) definiert. Das Problem gilt als gelöst, wenn der Fehler behoben ist oder der Fehler dauerhaft und in vertretbarem und zumutbarem Maße umgangen werden kann.
6 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner wird GEOCEPT bei der Erfüllung der hier geregelten Supportleistungen auf eigen kosten unterstützen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.
(2) Der Vertragspartner wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere
- während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Supports erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
- GEOCEPT festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form zur Verfügung stellen;
- GEOCEPT im Rahmen der Möglichkeiten des Vertragspartners nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit GEOCEPT anhalten;
- erforderlichenfalls GEOCEPT während der normalen Bürozeiten des Vertragspartners Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die Software gespeichert und/oder geladen ist;
- die von GEOCEPT erhaltenen Patches, Bugfixes o.ä. nach den Hinweisen von GEOCEPT unverzüglich einspielen und die von GEOCEPT übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Fehlerbeseitigung einhalten;
- alle im Zusammenhang mit dem System verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand und geringst möglichem Schaden ermöglichen.
§7 Nutzungsrechte
GEOCEPT räumt dem Vertragspartner an den in Erfüllung der Supportleistungen gelieferten Programmteilen einschließlich Patches, Bugfixes, Dokumentation Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der Software zugrunde liegenden Nutzungsumfangs ein.